RS OGH 1994/11/24 6Ob31/92

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Veröffentlicht am 24.11.1994
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Norm

GenG §5

Rechtssatz

Die Statutenbestimmung einer Kreditgenossenschaft, daß die Bestellung eines Geschäftsleiters von der Zustimmung eines außenstehenden Dritten - und sei es auch des Revisionsverbandes und Zentralinstitutes - abhängig sein soll, ist unwirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059315

Dokumentnummer

JJR_19941124_OGH0002_0060OB00031_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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