RS OGH 1994/11/24 2Ob2/94, 8Ob27/09t, 1Ob203/18m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1994
beobachten
merken

Norm

ABGB §1295 Ia5
ABGB §1325 D7

Rechtssatz

Die den Eltern des geschädigten Kindes bezahlte "erhöhte" Familienbeihilfe ist auf die Ansprüche des Kindes im Rahmen der Vorteilsausgleichung nicht anzurechnen (2 Ob 14/88).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2/94
    Entscheidungstext OGH 24.11.1994 2 Ob 2/94
  • 8 Ob 27/09t
    Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 Ob 27/09t
    Vgl auch; Beisatz: Die den Eltern des geschädigten Kindes bezahlte erhöhte Familienbeihilfe (§ 8 Abs 4 bis 6 FamLAG) ist auf die Ansprüche des Kindes im Rahmen der Vorteilsausgleichung nicht anzurechnen. Im Hinblick auf den Verwendungszweck der Familienbeihilfe - auch wenn sie erhöht bezahlt wird - ist es nicht von Bedeutung, ob ein Ersatzanspruch vom Geschädigten selbst oder von jenen Personen geltend gemacht wird, die die Pflegeleistungen erbringen. (T1)
  • 1 Ob 203/18m
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 1 Ob 203/18m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029465

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten