RS OGH 1994/11/25 8ObS16/94, 8ObS7/06x, 9ObA96/11z, 8ObS8/19p, 8ObS6/20w, 8ObS1/21m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1994
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Norm

IESG §1 Abs2 Z1
IESG §1 Abs3 Z4
IESG §3a Abs1 idF BGBl I 123/2017

Rechtssatz

Der Begriff "Entgeltansprüche" im Sinne des IESG ist im arbeitsrechtlichen Sinn zu verstehen. Er umfasst alle Leistungen des Arbeitgebers, die dieser dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt. Hier: Die Zuerkennung einer Prämie für vom Dienstnehmer durchgeführte Verbesserungen oder für Diensterfindungen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 16/94
    Entscheidungstext OGH 25.11.1994 8 ObS 16/94
    Veröff: SZ 67/218
  • 8 ObS 7/06x
    Entscheidungstext OGH 13.07.2006 8 ObS 7/06x
    nur: Der Begriff "Entgeltansprüche" im Sinne des IESG ist im arbeitsrechtlichen Sinn zu verstehen. Er umfasst alle Leistungen des Arbeitgebers, die dieser dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt. (T1)
    Beisatz: Hier: Rückzahlungsverpflichtung der Arbeitgeberin betreffend einen zunächst von ihr einbehaltenen Lohnbestandteil der Arbeitnehmer. (T2)
  • 9 ObA 96/11z
    Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 ObA 96/11z
    Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 2011/109
  • 8 ObS 8/19p
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 8 ObS 8/19p
    Auch; Beisatz: Hier: Erfindungsvergütung nach § 8 PatG. (T3)
  • 8 ObS 6/20w
    Entscheidungstext OGH 23.10.2020 8 ObS 6/20w
    Vgl; Beisatz: Seit der Novelle BGBl I 123/2017 kommt es nur noch darauf an, ob ein Entgeltanspruch aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht wird und wann die Fälligkeit eintritt. Die vorher bestehende Differenzierung zwischen dem Entstehen des Anspruchs und seiner Fälligkeit wurde beseitigt. (T4)
    Anm: So auch schon 8 ObS 8/19p. (T5)
  • 8 ObS 1/21m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2021 8 ObS 1/21m
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076555

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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