RS OGH 1994/11/25 8Ob576/93, 8Ob119/12a

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Veröffentlicht am 25.11.1994
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Norm

MRG §30 Abs2 Z10

Rechtssatz

Grundsätzlich muss der Vermieter nicht durch einen entsprechenden Hinweis gegenüber dem Mieter beim Mietvertragsabschluss die bestehende Zweckwidmung vorbehalten. Dies ist nur erforderlich, wenn die Vermietung nicht aus dem Grunde eines mangelnden eigenen Bedarfes für Betriebsangehörige in absehbarer Zeit, sondern aus einem anderen Grund erfolgt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070669

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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