Norm
EO §39 Abs1 Z8 IIRechtssatz
Die bloße Behauptung des Verpflichteten, ihm stünde das gepfändete Recht nicht zu, kann nicht zur Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 8 EO führen.Die bloße Behauptung des Verpflichteten, ihm stünde das gepfändete Recht nicht zu, kann nicht zur Einstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0036055Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023