Norm
StGB §84 Abs2 Z3Rechtssatz
Der Ausdruck "besondere Qualen" in § 84 Abs 2 Z 3 StGB bezeichnet starke körperliche oder seelische Schmerzen, die das Opfer nach Intensität und Dauer außergewöhnlich schwer treffen. Maßgebend ist also eine Kombination zweier Elemente: Erhebliche Intensität der physischen und/oder psychischen Beeinträchtigungen einerseits wowie eine - allenfalls durch wiederholte Schmerzzufügung ausgefüllte - gewisse Dauer dieser Beeinträchtigung müssen so zusammentreffen, daß das Opfer dadurch insgesamt außergewöhnlich belastet ist. Diese besonderen Qualen müssen bereits mit der Tatverwirklichung als solcher verbunden sein.Der Ausdruck "besondere Qualen" in Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 3, StGB bezeichnet starke körperliche oder seelische Schmerzen, die das Opfer nach Intensität und Dauer außergewöhnlich schwer treffen. Maßgebend ist also eine Kombination zweier Elemente: Erhebliche Intensität der physischen und/oder psychischen Beeinträchtigungen einerseits wowie eine - allenfalls durch wiederholte Schmerzzufügung ausgefüllte - gewisse Dauer dieser Beeinträchtigung müssen so zusammentreffen, daß das Opfer dadurch insgesamt außergewöhnlich belastet ist. Diese besonderen Qualen müssen bereits mit der Tatverwirklichung als solcher verbunden sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092891Im RIS seit
30.11.1994Zuletzt aktualisiert am
23.06.2023