Norm
EO §209Rechtssatz
§ 209 Abs 2 EO enthält keine taxative Aufzählung. Es ist daher auch der Liegenschaftverwalter, der Vorzugsposten angemeldet hat und dadurch Beteiligtenstellung erlangte, zur Meistbotsverteilungstagsatzung zu laden (ausdrückliche Ablehnung von SZ 58/160).Paragraph 209, Absatz 2, EO enthält keine taxative Aufzählung. Es ist daher auch der Liegenschaftverwalter, der Vorzugsposten angemeldet hat und dadurch Beteiligtenstellung erlangte, zur Meistbotsverteilungstagsatzung zu laden (ausdrückliche Ablehnung von SZ 58/160).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0032993Dokumentnummer
JJR_19941130_OGH0002_0030OB00081_9400000_001