RS OGH 2017/10/25 9ObA203/94, 8ObA79/04g, 8ObA7/17p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1994
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Norm

ABGB §1153
ABGB §1155
  1. ABGB § 1153 heute
  2. ABGB § 1153 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1155 heute
  2. ABGB § 1155 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. ABGB § 1155 gültig von 15.03.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  4. ABGB § 1155 gültig von 01.01.1917 bis 14.03.2020 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der dienstfrei gestellte Arbeitnehmer hat auch Anspruch auf Überstundenentgelt für im Verhinderungszeitraum regelmäßig in Betracht kommende Mehrleistungen. Dabei wird zur Beurteilung des regelmäßigen Entgelts eine Durchschnittsbetrachtung des vor dem Eintritt einer Dienstverhinderung gelegenen Beobachtungszeitraumes und der bisher schon geleisteten Überstunden angestellt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028112

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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