RS OGH 2007/8/24 14Os176/94, 11Os20/95, 11Os105/07m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1994
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Norm

StPO §180 Abs4
StPO §193 Abs2
  1. StPO § 180 heute
  2. StPO § 180 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 180 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  4. StPO § 180 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/1997
  5. StPO § 180 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StPO § 180 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 180 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 193 heute
  2. StPO § 193 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 193 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  4. StPO § 193 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1983

Rechtssatz

Ein Untersuchungshaftbeschluß ist bei Einleitung des Vollzuges einer Strafhaft oder Haft anderer Art gemäß § 180 Abs 4 StPO nicht aufzuheben. Er verliert dadurch nur temporär seine Wirksamkeit, die mit dem Ende des Zwischenvollzuges wieder einsetzt, ohne daß es einer neuerlichen Beschlußfassung bedarf. In der Zwischenzeit eingetretene Änderungen haftrelevanter Umstände sind von Amts wegen zu berücksichtigen, weshalb gegebenenfalls noch rechtzeitig vor dem Ende des Zwischenvollzuges die entsprechenden Verfügungen zu treffen sind.Ein Untersuchungshaftbeschluß ist bei Einleitung des Vollzuges einer Strafhaft oder Haft anderer Art gemäß Paragraph 180, Absatz 4, StPO nicht aufzuheben. Er verliert dadurch nur temporär seine Wirksamkeit, die mit dem Ende des Zwischenvollzuges wieder einsetzt, ohne daß es einer neuerlichen Beschlußfassung bedarf. In der Zwischenzeit eingetretene Änderungen haftrelevanter Umstände sind von Amts wegen zu berücksichtigen, weshalb gegebenenfalls noch rechtzeitig vor dem Ende des Zwischenvollzuges die entsprechenden Verfügungen zu treffen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097798

Dokumentnummer

JJR_19941206_OGH0002_0140OS00176_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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