Norm
ASVG §255 Abs2 BaRechtssatz
Zur Prüfung der Frage, ob der Versicherte Berufsschutz erworben hat, reicht die Feststellung der Bezeichnung des ausgeübten Berufes nicht aus, es ist vielmehr die Feststellung des genauen Inhaltes der Tätigkeit erforderlich, die der Versicherte verrichtet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0084670Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009