Norm
RAO §8 Abs3Rechtssatz
Mit § 8 Abs 3 RAO wurde der Kreis der berufsfremden Personen, die nur zu einer sachlich begrenzten Parteienvertretung, nicht aber zur umfassenden Vertretung in allen in § 8 Abs 1 RAO genannten Angelegenheiten berechtigt sind, umschrieben.Mit Paragraph 8, Absatz 3, RAO wurde der Kreis der berufsfremden Personen, die nur zu einer sachlich begrenzten Parteienvertretung, nicht aber zur umfassenden Vertretung in allen in Paragraph 8, Absatz eins, RAO genannten Angelegenheiten berechtigt sind, umschrieben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071747Dokumentnummer
JJR_19941206_OGH0002_0040OB00137_9400000_002