RS OGH 1994/12/6 10ObS281/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1994
beobachten
merken

Norm

ASVG §138 Abs1
GSVG §106 Abs1

Rechtssatz

Ist die Unterbringung in einer Kuranstalt und die Behandlung in dieser notwendig, um eine Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit zu verhindern, liegt Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vor. Setzt sich diese Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbrechung im Anschluß an den Kuraufenthalt fort, dann beginnt der Anspruch auf Krankengeld sofort und nicht erst ab dem vierten Tag nach Abschluß des Kuraufenthaltes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083932

Dokumentnummer

JJR_19941206_OGH0002_010OBS00281_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten