RS OGH 1994/12/7 6Ob670/94, 4Ob188/00a, 3Ob276/01m, 2Ob34/02t, 6Ob113/02i, 3Ob315/05b, 7Ob150/09y, 6

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Veröffentlicht am 07.12.1994
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Norm

HGB §138
UGB §149 Abs1

Rechtssatz

Im Sinne einer Gesamtabrechnung sind bei der Ermittlung des Abfindungsanspruches eines ausgeschiedenen Gesellschafters alle wechselseitigen gesellschaftsvertraglichen Ansprüche einzubeziehen. Der (Buchwert) Wert der Beteiligung des ausgeschiedenen Gesellschafters stellt dabei nur einen unselbständigen Rechnungsposten zur Ermittlung des Abfindungsanspruches dar.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 670/94
    Entscheidungstext OGH 07.12.1994 6 Ob 670/94
    Veröff: SZ 67/225
  • 4 Ob 188/00a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 4 Ob 188/00a
    Auch; Veröff: SZ 73/202
  • 3 Ob 276/01m
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 3 Ob 276/01m
    Auch; Beisatz: Zwischen dem Abfindungsanspruch und anderen Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis, die unabhängig vom Ausscheiden bestehen, ist eine Gesamtabrechnung vorzunehmen. (T1)
    Veröff: SZ 2002/29
  • 2 Ob 34/02t
    Entscheidungstext OGH 28.02.2002 2 Ob 34/02t
    Vgl auch; Beisatz: Ein Anspruch auf (anteilige) Zahlung einzelner Ansätze der Abschichtungsbilanz steht dem Ausgeschiedenen nicht zu; bei ihnen handelt es sich um unselbständige Rechnungsposten in der auf Ermittlung des Abfindungsguthabens gerichteten Abschichtungsbilanz. Die Einklagung unstrittiger Mindestbeträge als Teil der Gesamtforderung ist grundsätzlich zulässig. (T2)
  • 6 Ob 113/02i
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 113/02i
    Auch
  • 3 Ob 315/05b
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 315/05b
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Die Einklagung unstrittiger Mindestbeträge als Teil der Gesamtforderung ist grundsätzlich zulässig. (T3) Beisatz: Bei der gerichtlichen Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen (§§ 762 ff ABGB) durch den Noterben steht einer Teileinklagung in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich kein Hindernis entgegen. (T4)
    Veröff: SZ 2006/45
  • 7 Ob 150/09y
    Entscheidungstext OGH 28.10.2009 7 Ob 150/09y
    Auch
  • 6 Ob 39/10v
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 39/10v
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Von der Gesamtabrechnung unberührt bleiben hingegen die Forderungen aus außergesellschaftlichen bzw Drittgeschäften des Gesellschafters mit der Gesellschaft. (T5)
    Beisatz: Unberechtigte Entnahmen sind aufgrund ihres gesellschaftsvertraglichen Ursprungs von der Gesamtabrechnung erfasst, sodass allfällige Ansprüche nur im Wege einer Gesamtabrechnung geltend gemacht werden können. Mit dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft haben die Rückforderungsansprüche ihre rechtliche Selbständigkeit verloren und sind nur als Ausgleichsanspruch der Gesellschaft (bzw ihres Rechtsnachfolgers) durchsetzbar. (T6)
  • 6 Ob 144/14s
    Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 144/14s
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5
  • 6 Ob 140/17g
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 140/17g
    Auch; Veröff: SZ 2017/123
  • 6 Ob 28/18p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 28/18p
    Auch; Beisatz: Zur Liquidation gehört grundsätzlich auch die Einziehung von Forderungen der Gesellschaft gegen die Gesellschafter, insbesondere Sozialansprüche, also Ansprüche aus dem Gesellschaftsver­hältnis wie beispielsweise auf Herausgabe von Vermögensgegenständen der Gesellschaft. Solche Ansprüche können im Liquidationsstadium aber nur dann isoliert geltend gemacht werden, wenn und soweit dies für die Liquidation erforderlich ist; ansonsten fließen sie als unselbständige Rechnungsposten in eine konto­korrentähnliche Gesamtabrechnung (Schlussabrechnung) ein. Ebenso können Regressansprüche unter den Gesellschaftern in der Liquidation nur geltend gemacht werden, wenn und soweit feststeht, dass der Regressanspruch gegen die Gesellschaft nicht im Rahmen der Schlussabrechnung getilgt werden wird. (T7)
  • 6 Ob 4/21p
    Entscheidungstext OGH 12.05.2021 6 Ob 4/21p
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Die dem Abfindungs- bzw Ausgleichsanspruch zugrunde liegenden Einzelansprüche werden zu unselbständigen Abrechnungsposten und können nicht mehr selbständig geltend gemacht werden. Dadurch sollen Hin- und Herzahlungen zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschiedenen Gesellschafter vermieden werden. Erst nach der Gesamtabrechnung aller Ansprüche und Verbindlichkeiten ist zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der ausgeschiedene Gesellschafter Anspruch auf Abfindung hat oder ob er seinerseits zum Ausgleich verpflichtet ist. (T8)
    Beisatz: Der Einklagung des (behaupteten) Ergebnisses der Gesamtabrechnung aus Anlass des Ausscheidens eines Gesellschafters steht kein Hindernis entgegen. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061834

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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