Norm
ABGB §906Rechtssatz
Wird von einer bereits getroffenen Wahl einverständlich abgegangen, steht dem Wahlberechtigten - mangels gegenteiliger Vereinbarung - das Wahlrecht wieder uneingeschränkt offen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037081Dokumentnummer
JJR_19941213_OGH0002_0010OB00642_9400000_001