RS OGH 2006/8/29 5Ob137/94, 5Ob45/06p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1994
beobachten
merken

Rechtssatz

Hat sich der Erbe durch Abgabe seiner - gemäß § 806 ABGB unwiderruflichen - Erbserklärung für den Erwerb als Erbe entschieden und erst - verspätet - nach Ausübung seines Wahlrechtes den Zuwachs gemäß § 10 Abs 1 Z 1 WEG in Anspruch genommen, sind nach dem Einleitungssatz des § 10 Abs 1 WEG die folgenden Sonderbestimmungen nicht anzuwenden.Hat sich der Erbe durch Abgabe seiner - gemäß Paragraph 806, ABGB unwiderruflichen - Erbserklärung für den Erwerb als Erbe entschieden und erst - verspätet - nach Ausübung seines Wahlrechtes den Zuwachs gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, WEG in Anspruch genommen, sind nach dem Einleitungssatz des Paragraph 10, Absatz eins, WEG die folgenden Sonderbestimmungen nicht anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0082891

Dokumentnummer

JJR_19941213_OGH0002_0050OB00137_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten