Norm
WEG 1975 §10Rechtssatz
Hat sich der Erbe durch Abgabe seiner - gemäß § 806 ABGB unwiderruflichen - Erbserklärung für den Erwerb als Erbe entschieden und erst - verspätet - nach Ausübung seines Wahlrechtes den Zuwachs gemäß § 10 Abs 1 Z 1 WEG in Anspruch genommen, sind nach dem Einleitungssatz des § 10 Abs 1 WEG die folgenden Sonderbestimmungen nicht anzuwenden.Hat sich der Erbe durch Abgabe seiner - gemäß Paragraph 806, ABGB unwiderruflichen - Erbserklärung für den Erwerb als Erbe entschieden und erst - verspätet - nach Ausübung seines Wahlrechtes den Zuwachs gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, WEG in Anspruch genommen, sind nach dem Einleitungssatz des Paragraph 10, Absatz eins, WEG die folgenden Sonderbestimmungen nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0082891Dokumentnummer
JJR_19941213_OGH0002_0050OB00137_9400000_002