RS OGH 2025/3/25 13Os112/94; 11Os127/95; 12Os98/97; 12Os69/03; 13Os78/15t; 13Os115/18p; 14Os13/20y;

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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Rechtssatz

Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB ist, wer vorsätzlich einen anderen zur Ausführung einer strafbaren Handlung veranlasst, also den Anstoß zur Tatausführung durch einen anderen gibt. Der unmittelbare Täter muss dabei zu einer individuell bestimmten strafbedrohten Handlung verleitet werden, die zwar nicht in allen ihren Einzelheiten feststeht, aber ihrer Art nach und in groben Umrissen in der Vorstellung des Bestimmenden vorhanden, das heißt so ausreichend umschrieben sein muss, dass sie nach Unrechtsgehalt und Angriffsrichtung individualisiert ist.Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB ist, wer vorsätzlich einen anderen zur Ausführung einer strafbaren Handlung veranlasst, also den Anstoß zur Tatausführung durch einen anderen gibt. Der unmittelbare Täter muss dabei zu einer individuell bestimmten strafbedrohten Handlung verleitet werden, die zwar nicht in allen ihren Einzelheiten feststeht, aber ihrer Art nach und in groben Umrissen in der Vorstellung des Bestimmenden vorhanden, das heißt so ausreichend umschrieben sein muss, dass sie nach Unrechtsgehalt und Angriffsrichtung individualisiert ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0089717

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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