Norm
MRK Art6 Abs1 II5b1Rechtssatz
an sich ist die Verlesung von Aussagen naher Angehöriger vor den Untersuchungsbehörden (hier: Gendarmerie) auch dann nicht unvereinbar mit Art 6 Abs 1 und Abs 3 MRK, wenn sie sich später (in der HV) der Aussagen entschlagen, doch müssen bei einer Verwertung dieser Aussagen als Beweismittel die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. EGMR Urteil Nr 1/1985/87/134; Veröff: EuGRZ 1987,147 (Fall Unterpertinger)an sich ist die Verlesung von Aussagen naher Angehöriger vor den Untersuchungsbehörden (hier: Gendarmerie) auch dann nicht unvereinbar mit Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, MRK, wenn sie sich später (in der HV) der Aussagen entschlagen, doch müssen bei einer Verwertung dieser Aussagen als Beweismittel die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. EGMR Urteil Nr 1/1985/87/134; Veröff: EuGRZ 1987,147 (Fall Unterpertinger)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075091Dokumentnummer
JJR_19941215_OGH0002_0150OS00112_9400000_002