Norm
StPO §285 Abs1Rechtssatz
Der nicht näher konkretisierten Behauptung, die Tathandlungen seien (nach § 31 FinStrG) verjährt, kann die einzelne, deutliche und bestimmte Bezeichnung (§§ 285 Abs1, 285 a Z 2) der tatsächlichen oder gesetzlichen Gegebenheiten, aus denen der Nichtigkeitsgrund resultieren soll, nicht entnommen werden.Der nicht näher konkretisierten Behauptung, die Tathandlungen seien (nach Paragraph 31, FinStrG) verjährt, kann die einzelne, deutliche und bestimmte Bezeichnung (Paragraphen 285, Abs1, 285 a Ziffer 2,) der tatsächlichen oder gesetzlichen Gegebenheiten, aus denen der Nichtigkeitsgrund resultieren soll, nicht entnommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0100201Dokumentnummer
JJR_19941215_OGH0002_0120OS00168_9400000_001