Norm
KO §61Rechtssatz
Der Gemeinschuldner muß bereits in der zur Prüfung einer angemeldeten Forderung angeordneten Prüfungstagsatzung dieser Forderung bestreiten, wenn er die Rechtsfolgen des § 61 KO vermeiden will. Dies gilt auch dann, wenn der Masseverwalter eine ursprünglich bestrittene Forderung später anerkennt.Der Gemeinschuldner muß bereits in der zur Prüfung einer angemeldeten Forderung angeordneten Prüfungstagsatzung dieser Forderung bestreiten, wenn er die Rechtsfolgen des Paragraph 61, KO vermeiden will. Dies gilt auch dann, wenn der Masseverwalter eine ursprünglich bestrittene Forderung später anerkennt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0064820Dokumentnummer
JJR_19941215_OGH0002_0080OB00018_9300000_001