Norm
DSt 1990 §1 Abs1 BRechtssatz
Gemäß § 10 Abs 1 zweiter Halbsatz RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rates abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben Sache oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat. Gemäß § 10 Abs 1 letzter Satz RAO darf der Rechtsanwalt ebenso nicht beiden Teilen in dem nämlichen Rechtsstreit dienen oder Rat erteilen. Da § 10 RAO im gegebenen Zusammenhang auch die bloße Beratung verbietet, ergibt sich, daß es sich (trotz der Bezugnahme auf "Rechtsstreit" in § 10 Abs 1 letzter Satz RAO) nicht gerade um eine Streitsache handeln muß, weshalb auch die Besorgung außerstreitiger Angelegenheiten (selbst ohne Erteilung einer schriftlichen Vollmacht) als Parteienvertretung zu beurteilen ist und die Erteilung auch nur eines Rates an eine andere Partei, die ein entgegengesetztes Interesse hat, untersagt ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Halbsatz RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rates abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben Sache oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz RAO darf der Rechtsanwalt ebenso nicht beiden Teilen in dem nämlichen Rechtsstreit dienen oder Rat erteilen. Da Paragraph 10, RAO im gegebenen Zusammenhang auch die bloße Beratung verbietet, ergibt sich, daß es sich (trotz der Bezugnahme auf "Rechtsstreit" in Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz RAO) nicht gerade um eine Streitsache handeln muß, weshalb auch die Besorgung außerstreitiger Angelegenheiten (selbst ohne Erteilung einer schriftlichen Vollmacht) als Parteienvertretung zu beurteilen ist und die Erteilung auch nur eines Rates an eine andere Partei, die ein entgegengesetztes Interesse hat, untersagt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0054977Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022