RS OGH 2022/9/21 1Bkd2/94, 16Bkd14/00, 24Ds2/22m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1994
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 B
RAO §10 Abs1
  1. RAO § 10 heute
  2. RAO § 10 gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RAO § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. RAO § 10 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2006
  5. RAO § 10 gültig von 01.01.1991 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Rechtssatz

Gemäß § 10 Abs 1 zweiter Halbsatz RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rates abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben Sache oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat. Gemäß § 10 Abs 1 letzter Satz RAO darf der Rechtsanwalt ebenso nicht beiden Teilen in dem nämlichen Rechtsstreit dienen oder Rat erteilen. Da § 10 RAO im gegebenen Zusammenhang auch die bloße Beratung verbietet, ergibt sich, daß es sich (trotz der Bezugnahme auf "Rechtsstreit" in § 10 Abs 1 letzter Satz RAO) nicht gerade um eine Streitsache handeln muß, weshalb auch die Besorgung außerstreitiger Angelegenheiten (selbst ohne Erteilung einer schriftlichen Vollmacht) als Parteienvertretung zu beurteilen ist und die Erteilung auch nur eines Rates an eine andere Partei, die ein entgegengesetztes Interesse hat, untersagt ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Halbsatz RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rates abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben Sache oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz RAO darf der Rechtsanwalt ebenso nicht beiden Teilen in dem nämlichen Rechtsstreit dienen oder Rat erteilen. Da Paragraph 10, RAO im gegebenen Zusammenhang auch die bloße Beratung verbietet, ergibt sich, daß es sich (trotz der Bezugnahme auf "Rechtsstreit" in Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz RAO) nicht gerade um eine Streitsache handeln muß, weshalb auch die Besorgung außerstreitiger Angelegenheiten (selbst ohne Erteilung einer schriftlichen Vollmacht) als Parteienvertretung zu beurteilen ist und die Erteilung auch nur eines Rates an eine andere Partei, die ein entgegengesetztes Interesse hat, untersagt ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Bkd 2/94
    Entscheidungstext OGH 16.12.1994 1 Bkd 2/94
  • 16 Bkd 14/00
    Entscheidungstext OGH 20.11.2000 16 Bkd 14/00
    Vgl auch; nur: Gemäß § 10 Abs 1 zweiter Halbsatz RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rates abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben Sache oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat. Gemäß § 10 Abs 1 letzter Satz RAO darf der Rechtsanwalt ebenso nicht beiden Teilen in dem nämlichen Rechtsstreit dienen oder Rat erteilen. (T1) Beisatz: Hier: Frontwechsel der Partner einer Rechtsanwaltskanzleigemeinschaft. (T2)
  • RS0054977">24 Ds 2/22m
    Entscheidungstext OGH 21.09.2022 24 Ds 2/22m
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0054977

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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