RS OGH 1994/12/16 1Ob602/82

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Veröffentlicht am 16.12.1994
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Norm

ABGB §918 IIa
ABGB §1052 B1
ABGB §1419

Rechtssatz

Bei vielen Schuldverhältnissen ist dem Schuldner die volle Erfüllung gar nicht möglich, wenn nicht der Gläubiger an der Erfüllung durch den Schuldner mitwirkt. Wurde Abruf der Ware durch den Käufer vereinbart, handelt es sich um eine den Leistungshandlungen des Verkäufers vorausgehende notwendige Mitwirkung des Käufers.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 602/82
    Entscheidungstext OGH 16.12.1994 1 Ob 602/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0018243

Dokumentnummer

JJR_19941216_OGH0002_0010OB00602_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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