Norm
ASVG §86 Abs3 Z1Rechtssatz
Dass Witwenpensionen und Witwerpensionen, die nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 86 Abs 3 Z 1 ASVG beantragt werden, erst mit dem Tag der Antragstellung anfallen, ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich.Dass Witwenpensionen und Witwerpensionen, die nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG beantragt werden, erst mit dem Tag der Antragstellung anfallen, ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053931Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023