RS OGH 2020/12/17 10ObS262/94, 7Ob171/15w, 9ObA140/15a, 9ObA120/16m, 9ObA19/19p, 9ObA93/20x, 9ObA103

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Veröffentlicht am 19.12.1994
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Rechtssatz

Eine Gesetzesbestimmung erfordert ihre Auslegung nur dann, wenn sie mehrdeutig, mißverständlich oder unvollständig ist. Dabei begründet der äußerste mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0031382

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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