RS OGH 2010/4/22 4Ob565/94, 1Ob1682/95, 2Ob183/09i

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Veröffentlicht am 19.12.1994
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Norm

AußStrG §235 Abs1
  1. AußStrG § 235 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtssatz

Diese Bestimmung ist - als Ausnahme von der perpetuatio fori (§ 29 JN) - auch auf Fälle anzuwenden, in denen ein Ehegatte Ansprüche auf eine der Aufteilung unterliegenden Gegenstand vor Rechtskraft der Auflösung der Ehe im streitigen Verfahren geltend macht und die Entscheidung über die Auflösung der Ehe erst während dieses Prozesses nach Schluss der Verhandlung erster Instanz rechtskräftig wird (EvBl 1988/101).Diese Bestimmung ist - als Ausnahme von der perpetuatio fori (Paragraph 29, JN) - auch auf Fälle anzuwenden, in denen ein Ehegatte Ansprüche auf eine der Aufteilung unterliegenden Gegenstand vor Rechtskraft der Auflösung der Ehe im streitigen Verfahren geltend macht und die Entscheidung über die Auflösung der Ehe erst während dieses Prozesses nach Schluss der Verhandlung erster Instanz rechtskräftig wird (EvBl 1988/101).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0033075

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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