RS OGH 1994/12/19 4Ob120/94

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Veröffentlicht am 19.12.1994
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Norm

ABGB §43
UWG §9 B4
  1. ABGB § 43 heute
  2. ABGB § 43 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Vor dem Inkrafttreten des TirSchischulG LGBl Nr 12/1989 am 01.03.1989 kam der Wortverbindung "Skischule Sankt Anton" ausreichende ursprüngliche Kennzeichnungskraft zu, konnten doch die angesprochenen Verkehrskreise damit rechnen, daß es im Geschäftszweig der "Schischulen" innerhalb einer Ortsgemeinde regelmäßig nur ein Unternehmen mit dieser Bezeichnung gibt.Vor dem Inkrafttreten des TirSchischulG Landesgesetzblatt Nr 12 aus 1989, am 01.03.1989 kam der Wortverbindung "Skischule Sankt Anton" ausreichende ursprüngliche Kennzeichnungskraft zu, konnten doch die angesprochenen Verkehrskreise damit rechnen, daß es im Geschäftszweig der "Schischulen" innerhalb einer Ortsgemeinde regelmäßig nur ein Unternehmen mit dieser Bezeichnung gibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0031399

Dokumentnummer

JJR_19941219_OGH0002_0040OB00120_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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