RS OGH 2017/4/19 6Ob662/94; 2Ob344/98x; 5Ob234/01z; 9Ob79/07v; 9Ob46/08t; 8Ob107/09g; 3Ob91/10v; 5Ob

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Veröffentlicht am 21.12.1994
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Rechtssatz

Wendet sich die Wiederaufnahmsklage gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes des Hauptprozesses, dann richtet sich die Anfechtung der Zurückweisung dieser Wiederaufnahmsklage nach § 538 ZPO durch das nach § 532 Abs 2 ZPO angerufene Berufungsgericht nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO, somit unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO und einem fünfzigtausend Schilling übersteigenden Streitwert, und nicht nach § 528 ZPO.Wendet sich die Wiederaufnahmsklage gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes des Hauptprozesses, dann richtet sich die Anfechtung der Zurückweisung dieser Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 538, ZPO durch das nach Paragraph 532, Absatz 2, ZPO angerufene Berufungsgericht nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, somit unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO und einem fünfzigtausend Schilling übersteigenden Streitwert, und nicht nach Paragraph 528, ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0043868

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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