Norm
ZPO §519 Abs1 Z1 GRechtssatz
Wendet sich die Wiederaufnahmsklage gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes des Hauptprozesses, dann richtet sich die Anfechtung der Zurückweisung dieser Wiederaufnahmsklage nach § 538 ZPO durch das nach § 532 Abs 2 ZPO angerufene Berufungsgericht nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO, somit unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO und einem fünfzigtausend Schilling übersteigenden Streitwert, und nicht nach § 528 ZPO.Wendet sich die Wiederaufnahmsklage gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes des Hauptprozesses, dann richtet sich die Anfechtung der Zurückweisung dieser Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 538, ZPO durch das nach Paragraph 532, Absatz 2, ZPO angerufene Berufungsgericht nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, somit unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO und einem fünfzigtausend Schilling übersteigenden Streitwert, und nicht nach Paragraph 528, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0043868Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023