RS OGH 1994/12/21 9ObA225/94, 2Ob593/95, 1Ob63/97i

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Veröffentlicht am 21.12.1994
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Norm

ZPO §57 Abs1

Rechtssatz

Diese Bestimmung trifft Kläger, die Ausländer sind und im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, gleichgültig, ob der Beklagte österreichischer Staatsbürger ist oder nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0036316

Dokumentnummer

JJR_19941221_OGH0002_009OBA00225_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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