Norm
ZPO §57 Abs1Rechtssatz
Diese Bestimmung trifft Kläger, die Ausländer sind und im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, gleichgültig, ob der Beklagte österreichischer Staatsbürger ist oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0036316Dokumentnummer
JJR_19941221_OGH0002_009OBA00225_9400000_002