RS OGH 1994/12/21 9ObA225/94

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Veröffentlicht am 21.12.1994
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Norm

ZPO §57 Abs2
ZPO §60
ZPO §64 Abs1 Z2

Rechtssatz

Gemäß § 57 Abs 2 ZPO tritt eine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung unter anderem dann nicht ein, wenn dem Kläger Verfahrenshilfe gewährt wird. Dem an sich kautionspflichtigen Kläger steht auch noch die Möglichkeit offen, seine Unfähigkeit zum Erlag der Prozeßkostensicherheit (allenfalls vor einem ausländischen Gericht) eidlich zu bekräftigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0036339

Dokumentnummer

JJR_19941221_OGH0002_009OBA00225_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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