RS OGH 1994/12/21 6Ob668/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1994
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Norm

ABGB §880a B

Rechtssatz

Das ungenützte Verstreichen der Garantiefrist kann die Garantiebank dem Begünstigten nicht mehr erfolgreich einwenden, wenn ihre Verhandlungsführung den Begünstigten von einer formellen Abrufung abgehalten hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028371

Dokumentnummer

JJR_19941221_OGH0002_0060OB00668_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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