Norm
ABGB §880a BRechtssatz
Das ungenützte Verstreichen der Garantiefrist kann die Garantiebank dem Begünstigten nicht mehr erfolgreich einwenden, wenn ihre Verhandlungsführung den Begünstigten von einer formellen Abrufung abgehalten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028371Dokumentnummer
JJR_19941221_OGH0002_0060OB00668_9400000_001