RS OGH 2001/9/25 1Nd30/94, 1Ob151/01i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.1995
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Norm

Geo §170
ZPO §219
  1. ZPO § 219 heute
  2. ZPO § 219 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 219 gültig von 25.05.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. ZPO § 219 gültig von 01.01.2005 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  5. ZPO § 219 gültig von 30.12.1993 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 940/1993
  6. ZPO § 219 gültig von 01.01.1898 bis 29.12.1993

Rechtssatz

Den Beratungsprotokollen sind alle mit ihnen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, die Willensbildung des Senats betreffenden Anträge, Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern gleichzuhalten. Zu diesen "die Willensbildung des Senats betreffenden Anträgen" gehört auch der Entscheidungsentwurf des Berichterstatters (vgl 12 Os 94, 95/89).Den Beratungsprotokollen sind alle mit ihnen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, die Willensbildung des Senats betreffenden Anträge, Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern gleichzuhalten. Zu diesen "die Willensbildung des Senats betreffenden Anträgen" gehört auch der Entscheidungsentwurf des Berichterstatters vergleiche 12 Os 94, 95/89).

Entscheidungstexte

  • RS0041457">1 Nd 30/94
    Entscheidungstext OGH 10.01.1995 1 Nd 30/94
  • RS0041457">1 Ob 151/01i
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 151/01i
    nur: Den Beratungsprotokollen sind alle mit ihnen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, die Willensbildung des Senats betreffenden Anträge, Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern gleichzuhalten. (T1); Veröff: SZ 74/159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041457

Dokumentnummer

JJR_19950110_OGH0002_0010ND00030_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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