RS OGH 1995/1/10 14Os161/94

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Veröffentlicht am 10.01.1995
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Norm

EStG 1972 §2
EStG 1972 §4
FinStrG §33 Abs1

Rechtssatz

Grundlage der Einkommensteuer für Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 2 Abs 3 Z 2 und Abs 4 Z 1 EStG) ist der Gewinn. Bei der Ermittlung des Gewinnes sind Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt wurden, zu berücksichtigen (§ 4 Abs 4 EStG). Der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darf dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Durchlaufende Posten, das sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt oder verausgabt werden, scheiden dabei aus (§ 4 Abs 3 EStG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058233

Dokumentnummer

JJR_19950110_OGH0002_0140OS00161_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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