Norm
StPO §9 Abs1 Z1 ARechtssatz
Von den im Gesetz normierten Ausnahmen abgesehen obliegt den Bezirksgerichten das Strafverfahren wegen aller Vergehen, für die
1.
nur Geldstrafe;
2.
Geldstrafe oder (alternativ) Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt;
3. Geldstrafe und (kumulativ) Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt,
angedroht ist. Ersatzfreiheitsstrafen haben dabei außer Betracht zu bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0096395Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008