RS OGH 1995/1/10 14Os181/94, 12Os183/96

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Veröffentlicht am 10.01.1995
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Norm

StPO §9 Abs1 Z1 A

Rechtssatz

Von den im Gesetz normierten Ausnahmen abgesehen obliegt den Bezirksgerichten das Strafverfahren wegen aller Vergehen, für die

1.

nur Geldstrafe;

2.

Geldstrafe oder (alternativ) Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt;

              3.              Geldstrafe und (kumulativ) Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt,

angedroht ist. Ersatzfreiheitsstrafen haben dabei außer Betracht zu bleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0096395

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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