RS OGH 1995/1/10 14Os183/94

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Veröffentlicht am 10.01.1995
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Rechtssatz

Schutzobjekt der §§ 224, 227, 228, 311 StGB sind nur jene öffentlichen Urkunden, die dem Erfordernis des § 74 Z 7 StGB - Errichtung der Urkunde zur Begründung, Abänderung oder Aufhebung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses oder zum Beweis einer Tatsache von rechtlicher Bedeutung - entsprechen.Schutzobjekt der Paragraphen 224, 227, 228, 311, StGB sind nur jene öffentlichen Urkunden, die dem Erfordernis des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB - Errichtung der Urkunde zur Begründung, Abänderung oder Aufhebung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses oder zum Beweis einer Tatsache von rechtlicher Bedeutung - entsprechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095916

Dokumentnummer

JJR_19950110_OGH0002_0140OS00183_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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