RS OGH 1995/1/10 14Os139/94, 15Os28/97 (15Os29/97), 13Os61/01, 14Os82/02, 14Os97/05d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.1995
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Norm

OGHG §8
StPO §293 Abs2
StPO §293 Abs4

Rechtssatz

Die Anfechtung von Aussprüchen, die im zweiten Rechtsgang auf Grund der Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes ergehen, gemäß der Bestimmung des § 293 Abs 4 StPO ist unstatthaft (JBl 1970,267). Eine dennoch vorgenommene Anfechtung ist sachlich nicht zu beantworten. Sie ist vielmehr schon wegen ihrer Unzulässigkeit, also aus rein formalen Erwägungen, entsprechend der Vorschrift des § 285 d Abs 1 Z 1 StPO zurückzuweisen. Die gesetzliche Regelung schließt eine allenfalls unterschiedliche Beantwortung einer bestimmten Rechtsfrage in derselben Sache aus (SSt 44/6 = EvBl 1973/212 = RZ 1973/123 = JBl 1973,538). Da die vom Obersten Gerichtshof in einer bestimmten Sache ausgesprochene Rechtsansicht in einem weiteren Rechtsgang einer meritorischen Erörterung nicht mehr zugänglich ist, bietet auch die Bestimmung des § 8 OGHG über die Bildung eines verstärkten Senates keine Grundlage für die Überprüfung der im ersten Rechtsgang geäußerten Rechtsmeinung. Diese Bestimmung eröffnet keine über die Regelungen der Strafprozeßordnung hinausgehende Anfechtungsmöglichkeit. Auch der Oberste Gerichtshof selbst bleibt daher an die einmal geäußerte Rechtsansicht für den konkreten Fall gebunden, mag er auch - wie hier - in weiterer Folge davon abgegangen sein.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 139/94
    Entscheidungstext OGH 10.01.1995 14 Os 139/94
  • 15 Os 28/97
    Entscheidungstext OGH 20.03.1997 15 Os 28/97
  • 13 Os 61/01
    Entscheidungstext OGH 27.06.2001 13 Os 61/01
    Vgl auch
  • 14 Os 82/02
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 14 Os 82/02
    auch; nur: Die Anfechtung von Aussprüchen, die im zweiten Rechtsgang auf Grund der Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes ergehen, gemäß der Bestimmung des § 293 Abs 4 StPO ist unstatthaft. Eine dennoch vorgenommene Anfechtung ist sachlich nicht zu beantworten. Sie ist vielmehr schon wegen ihrer Unzulässigkeit, also aus rein formalen Erwägungen, entsprechend der Vorschrift des § 285 d Abs 1 Z 1 StPO zurückzuweisen. Die gesetzliche Regelung schließt eine allenfalls unterschiedliche Beantwortung einer bestimmten Rechtsfrage in derselben Sache aus. (T1)
  • 14 Os 97/05d
    Entscheidungstext OGH 20.09.2005 14 Os 97/05d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0071039

Dokumentnummer

JJR_19950110_OGH0002_0140OS00139_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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