RS OGH 1995/1/10 14Os181/94, 14Os52/08s (14Os53/08p)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.1995
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Norm

DVStAG §41 Abs1
StAG §4 Abs1
StPO §450

Rechtssatz

Gemäß § 450 StPO hat das Bezirksgericht seine Unzuständigkeit mit Beschluss auszusprechen, gegen den dem Beschuldigten und dem Ankläger (Staatsanwalt, Privatankläger, Subsidiarankläger) die Beschwerde (§ 481 StPO) an den Gerichtshof I. Instanz zusteht. Durch die Bestimmung des § 450 StPO wird die auf einer ganz anderen rechtlichen Ebene liegende Möglichkeit, im Dienstaufsichtswege die Überprüfung von Anträgen des Bezirksanwaltes durch den Staatsanwalt zu veranlassen (§ 4 Abs 1 StAG, § 41 Abs 1 DVStAG), nicht berührt.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 181/94
    Entscheidungstext OGH 10.01.1995 14 Os 181/94
  • 14 Os 52/08s
    Entscheidungstext OGH 13.05.2008 14 Os 52/08s
    Auch; nur: Gemäß § 450 StPO hat das Bezirksgericht seine Unzuständigkeit mit Beschluss auszusprechen. (T1); Beisatz: Hier: Indem es das Bezirksgericht unterlassen hat, seine nach der Aktenlage und dem Antrag auf Bestrafung indizierte sachliche Unzuständigkeit mittels Beschluss festzustellen, verletzt bereits die Anberaumung einer Hauptverhandlung das Gesetz in §450 StPO aF iVm §114 Abs8 FPG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0072997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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