RS OGH 1995/1/11 9ObA240/94, 9ObA3/00g, 9ObA184/01a, 9ObA110/20x

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Veröffentlicht am 11.01.1995
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Norm

ArbVG §60

Rechtssatz

Eine nichtige Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen ist, daß auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).

BAG vom 28.11.1977, 1 ABR 36/76

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 240/94
    Entscheidungstext OGH 11.01.1995 9 ObA 240/94
    Auch; Beisatz: Nichtigkeit einer Betriebsratswahl kann nur dann angenommen werden, wenn über die Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen oder leitender Wahlrechtsgrundsätze hinaus die elementarsten Grundsätze einer Wahl außer acht gelassen wurden, so daß der betreffende Vorgang, der nicht einmal die Merkmale einer Wahl aufweist, nur mehr als "Zerrbild" einer Wahl bezeichnet werden kann. (T1)
  • 9 ObA 3/00g
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 ObA 3/00g
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 73/30
  • 9 ObA 184/01a
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 184/01a
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 74/145
  • 9 ObA 110/20x
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 9 ObA 110/20x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0051176

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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