Beisatz: Dem ORF wurde mit § 1 Abs 4 BGBl 1974/397 und nunmehr mit § 1 Abs 3 BGBl 1987/606 ausdrücklich die Kollektivvertragsfähigkeit zugebilligt, was jedenfalls die abgeschlossene freie Betriebsvereinbarung in einem anderen Licht erscheinen läßt als sonstige Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. (T1); Beisatz: Hier: FBV des ORF. (T2) Veröff: SZ 71/136