Norm
StGB §21Rechtssatz
Der Ausspruch über die Gefährlichkeitsprognose (§ 21 Abs 1, letzter Satzteil, StGB) kann mit Nichtigkeitsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn sie die Rechtsfrage der Qualifikation als strafbedrohte Handlung mit schweren Folgen aufwirft, während er im Übrigen als Ermessungsentscheidung nur mit Berufung bekämpfbar ist.Der Ausspruch über die Gefährlichkeitsprognose (Paragraph 21, Absatz eins,, letzter Satzteil, StGB) kann mit Nichtigkeitsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn sie die Rechtsfrage der Qualifikation als strafbedrohte Handlung mit schweren Folgen aufwirft, während er im Übrigen als Ermessungsentscheidung nur mit Berufung bekämpfbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090313Im RIS seit
12.01.1995Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023