RS OGH 2000/9/13 12Os181/94; 15Os46/95; 15Os108/95; 13Os84/00

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Veröffentlicht am 12.01.1995
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Rechtssatz

Der Ausspruch über die Gefährlichkeitsprognose (§ 21 Abs 1, letzter Satzteil, StGB) kann mit Nichtigkeitsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn sie die Rechtsfrage der Qualifikation als strafbedrohte Handlung mit schweren Folgen aufwirft, während er im Übrigen als Ermessungsentscheidung nur mit Berufung bekämpfbar ist.Der Ausspruch über die Gefährlichkeitsprognose (Paragraph 21, Absatz eins,, letzter Satzteil, StGB) kann mit Nichtigkeitsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn sie die Rechtsfrage der Qualifikation als strafbedrohte Handlung mit schweren Folgen aufwirft, während er im Übrigen als Ermessungsentscheidung nur mit Berufung bekämpfbar ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090313

Im RIS seit

12.01.1995

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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