RS OGH 1995/1/12 2Ob601/94

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Veröffentlicht am 12.01.1995
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Norm

ABGB §466

Rechtssatz

Im Falle einer Hypothekarklage erspart die Eintragung im Grundbuch dem Kläger den Nachweis der Begründung des Pfandrechtes. Dessen ungeachtet steht aber dem beklagten Liegenschaftseigentümer der Einwand offen, das im Grundbuch eingetragene Pfandrecht bestehe nicht zu Recht, etwa weil es an einem gültigen Titel für eine Pfandrechtsbestellung fehle.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0031376

Dokumentnummer

JJR_19950112_OGH0002_0020OB00601_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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