Norm
ABGB §466Rechtssatz
Im Falle einer Hypothekarklage erspart die Eintragung im Grundbuch dem Kläger den Nachweis der Begründung des Pfandrechtes. Dessen ungeachtet steht aber dem beklagten Liegenschaftseigentümer der Einwand offen, das im Grundbuch eingetragene Pfandrecht bestehe nicht zu Recht, etwa weil es an einem gültigen Titel für eine Pfandrechtsbestellung fehle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0031376Dokumentnummer
JJR_19950112_OGH0002_0020OB00601_9400000_003