RS OGH 1995/1/12 2Ob502/95, 10Ob509/96

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Veröffentlicht am 12.01.1995
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Norm

ABGB §1353

Rechtssatz

Bezieht sich die Teilbürgschaft auf einen bestimmten, inhaltlich umschriebenen Teil der Hauptschuld, so gelten über die Widmung von Teilzahlungen, wenn darüber keine Vereinbarungen getroffen werden, die allgemeinen Bestimmungen, also die §§ 1415, 1416 ABGB oder die einschlägigen Bestimmungen der EO.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 502/95
    Entscheidungstext OGH 12.01.1995 2 Ob 502/95
  • 10 Ob 509/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 10 Ob 509/96
    Beisatz: Hier: Liegt eine solche Vorabentscheidung vor; keine Stellungnahme jedoch zu der im Schrifttum kontroversiell beantworteten Frage, ob § 1416 ABGB auf Kontokorrentverhältnisse überhaupt zur Anwendung kommen kann. (T1) Veröff: SZ 69/51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0034892

Dokumentnummer

JJR_19950112_OGH0002_0020OB00502_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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