Norm
ABGB §1353Rechtssatz
Bezieht sich die Teilbürgschaft auf einen bestimmten, inhaltlich umschriebenen Teil der Hauptschuld, so gelten über die Widmung von Teilzahlungen, wenn darüber keine Vereinbarungen getroffen werden, die allgemeinen Bestimmungen, also die §§ 1415, 1416 ABGB oder die einschlägigen Bestimmungen der EO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0034892Dokumentnummer
JJR_19950112_OGH0002_0020OB00502_9500000_002