RS OGH 1995/1/12 2Ob598/94, 5Ob9/13d, 5Ob180/17g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1995
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Norm

ABGB §1020
EVHGB Art6 Nr11

Rechtssatz

Ein Widerrufsverzicht setzt voraus, dass mit der Bevollmächtigung ein über die Geschäftsbesorgung für den Machtgeber hinausreichender Zweck erreicht werden soll; auch muss die Unwiderruflichkeit zeitlich begrenzt sein. Aber auch im Falle einer zulässigen Vereinbarung des Widerrufsverzichtes bleibt dem Geschäftsherrn das Recht des außerordentlichen Widerrufs aus wichtigem Grund gewahrt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 598/94
    Entscheidungstext OGH 12.01.1995 2 Ob 598/94
  • 5 Ob 9/13d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 9/13d
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Fremdwährungskredit: Die Erteilung eines „unbefristeten“ Auftrags kommt einem zeitlich unbefristeten Widerrufsverzicht gleich. Diese Wirkung ist daran zu messen, ob sie durch ein Interesse der Kreditgeberin, die an der Unwiderruflichkeit festhält, ausreichend sachlich zu rechtfertigen ist. (T1)
  • 5 Ob 180/17g
    Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 180/17g
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0031261

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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