RS OGH 1997/9/25 15Os171/94, 15Os122/97 (15Os123/97)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1995
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Norm

StGB §32 Abs2
StGB §33 Z5
StGB §128 Abs1 Z1
  1. StGB § 33 heute
  2. StGB § 33 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 33 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 33 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2011
  7. StGB § 33 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 33 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. StGB § 128 heute
  2. StGB § 128 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 128 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 128 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 128 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 128 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Der Erschwerungsgrund der "besonders verwerflichen Vorgangsweise" wurde trotz der Verurteilung wegen "Bedrängnisdiebstahls" (§ 128 Abs 1 Z 1 StGB) zu Recht herangezogen, weil nicht nur die schwere physische und/oder psychische Behinderung der Tatopfer ausgenützt wurde, sondern zusätzlich die gemeinsam abgesprochene Vorgangsweise von Vorstellungen bestimmt war, die nach dem Empfinden rechtstreuer Menschen besonders verachtenswert sind und deren Abscheu hervorrufen, indem sich die Täter zumeist als Vertreter der Heimhilfe ausgaben, somit unter Ausnützung bestehender amtlich-sozialer Kontakte unter dem Vorwand, als Besuchsdienst bzw als Besuchskontrolldienst, also zum Zweck der Linderung der bestehenden Hilflosigkeit zu kommen, Eintritt in die Wohnungen der insbesondere wegen der Erwartung lindernder Hilfe arglosen Opfer verschafften. Unter diesen Umständen kann daher von einer zu ihrem Nachteil erfolgten - der Sache nach geltend gemachten - "Doppelverwertung" keine Rede sein.Der Erschwerungsgrund der "besonders verwerflichen Vorgangsweise" wurde trotz der Verurteilung wegen "Bedrängnisdiebstahls" (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) zu Recht herangezogen, weil nicht nur die schwere physische und/oder psychische Behinderung der Tatopfer ausgenützt wurde, sondern zusätzlich die gemeinsam abgesprochene Vorgangsweise von Vorstellungen bestimmt war, die nach dem Empfinden rechtstreuer Menschen besonders verachtenswert sind und deren Abscheu hervorrufen, indem sich die Täter zumeist als Vertreter der Heimhilfe ausgaben, somit unter Ausnützung bestehender amtlich-sozialer Kontakte unter dem Vorwand, als Besuchsdienst bzw als Besuchskontrolldienst, also zum Zweck der Linderung der bestehenden Hilflosigkeit zu kommen, Eintritt in die Wohnungen der insbesondere wegen der Erwartung lindernder Hilfe arglosen Opfer verschafften. Unter diesen Umständen kann daher von einer zu ihrem Nachteil erfolgten - der Sache nach geltend gemachten - "Doppelverwertung" keine Rede sein.

Entscheidungstexte

  • RS0090990">15 Os 171/94
    Entscheidungstext OGH 12.01.1995 15 Os 171/94
  • RS0090990">15 Os 122/97
    Entscheidungstext OGH 25.09.1997 15 Os 122/97
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Diebstahl der Handtasche samt Geld einer durch den Vergewaltigungsversuch hilflosen Frau durch denselben Täter; keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090990

Dokumentnummer

JJR_19950112_OGH0002_0150OS00171_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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