RS OGH 1995/1/17 4Ob575/94

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Norm

MRG §30 Abs2 Z3 G

Rechtssatz

Der Mieter hat auch das ihm bekannte grob ungebührliche Verhalten seiner Ehegattin abzustellen, wobei ihm jedoch die Unterlassung der Ehescheidung nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, kommt diese doch von vornherein als Abhilfemöglichkeit nicht in Betracht. Vom Mieter kann aber allenfalls die Einleitung des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters für Angelegenheiten der ärztlichen Betreuung seine Ehegattin bzw die Einleitung eines Unterbringungsverfahrens nach dem UbG verlangt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070362

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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