RS OGH 1995/1/17 4Ob8/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1995
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Norm

MSchG §14
MSchG §30

Rechtssatz

Zwischen "Moosalm" und "Die Moosalms mit Ingrid" besteht Verwechslungsgefahr, wurde das geschützte Zeichen doch zur Gänze in das Zeichen der Beklagten aufgenommen, ohne daß es gegenüber den anderen Bestandteilen ganz in den Hintergrund träte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0066726

Dokumentnummer

JJR_19950117_OGH0002_0040OB00008_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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