Rechtssatz
Die Pflicht zur Stellung des Konkursantrages im Sinne des § 69 KO trifft - unbeschadet einer fehlenden strafrechtlichen Verantwortung dafür - ua den gesetzlichen Vertreter der Verlassenschaft, somit auch den Verlassenschaftskurator. Ein vom Wert des Nachlasses unabhängiges Wahlrecht zwischen kridamäßiger Aufteilung des Nachlasses im Nachlaßverfahren und Verlassenschaftskonkurs besteht nicht.Die Pflicht zur Stellung des Konkursantrages im Sinne des Paragraph 69, KO trifft - unbeschadet einer fehlenden strafrechtlichen Verantwortung dafür - ua den gesetzlichen Vertreter der Verlassenschaft, somit auch den Verlassenschaftskurator. Ein vom Wert des Nachlasses unabhängiges Wahlrecht zwischen kridamäßiger Aufteilung des Nachlasses im Nachlaßverfahren und Verlassenschaftskonkurs besteht nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0035116Im RIS seit
17.01.1995Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025