RS OGH 2025/1/21 4Ob501/95; 17Ob9/24h; 2Ob186/24b

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Rechtssatz

Die Pflicht zur Stellung des Konkursantrages im Sinne des § 69 KO trifft - unbeschadet einer fehlenden strafrechtlichen Verantwortung dafür - ua den gesetzlichen Vertreter der Verlassenschaft, somit auch den Verlassenschaftskurator. Ein vom Wert des Nachlasses unabhängiges Wahlrecht zwischen kridamäßiger Aufteilung des Nachlasses im Nachlaßverfahren und Verlassenschaftskonkurs besteht nicht.Die Pflicht zur Stellung des Konkursantrages im Sinne des Paragraph 69, KO trifft - unbeschadet einer fehlenden strafrechtlichen Verantwortung dafür - ua den gesetzlichen Vertreter der Verlassenschaft, somit auch den Verlassenschaftskurator. Ein vom Wert des Nachlasses unabhängiges Wahlrecht zwischen kridamäßiger Aufteilung des Nachlasses im Nachlaßverfahren und Verlassenschaftskonkurs besteht nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0035116

Im RIS seit

17.01.1995

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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