RS OGH 1995/1/17 4Ob501/95

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Norm

AußStrG §73
KO §69 Abs2
KO §69 Abs3

Rechtssatz

Die Pflicht zur Stellung des Konkursantrages im Sinne des § 69 KO trifft - unbeschadet einer fehlenden strafrechtlichen Verantwortung dafür - ua den gesetzlichen Vertreter der Verlassenschaft, somit auch den Verlassenschaftskurator. Ein vom Wert des Nachlasses unabhängiges Wahlrecht zwischen kridamäßiger Aufteilung des Nachlasses im Nachlaßverfahren und Verlassenschaftskonkurs besteht nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0035116

Dokumentnummer

JJR_19950117_OGH0002_0040OB00501_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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