Norm
AHVB Art7.5.3Rechtssatz
Die Verwendung eines Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle fällt nur unter den Versicherungsschutz der Allgemeinen Haftpflichtversicherung. Eine solche Verwendung liegt aber nur vor bei vorübergehender Heranziehung von Einrichtungen, die die Fortbewegung blockieren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081698Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.10.2019