Norm
MRG §2 Abs2Rechtssatz
Diese Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn ein Untermietvertrag nur zwecks weiterer Untervermietung durch den Untermieter und zur Umgehung der einem Untermieter nach dem MRG zustehenden Rechte geschlossen wird. Antragsgegner in einem solchen Fall sind aber nicht nur Hauptmieter und erster Untermieter, sondern auch der Vermieter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069616Dokumentnummer
JJR_19950125_OGH0002_0030OB00176_9400000_001