RS OGH 1995/1/25 3Ob176/94, 5Ob2034/96w, 5Ob2255/96w, 5Ob2377/96m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1995
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Norm

MRG §2 Abs2

Rechtssatz

Diese Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn ein Untermietvertrag nur zwecks weiterer Untervermietung durch den Untermieter und zur Umgehung der einem Untermieter nach dem MRG zustehenden Rechte geschlossen wird. Antragsgegner in einem solchen Fall sind aber nicht nur Hauptmieter und erster Untermieter, sondern auch der Vermieter.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 176/94
    Entscheidungstext OGH 25.01.1995 3 Ob 176/94
  • 5 Ob 2034/96w
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 5 Ob 2034/96w
    Beisatz: Dabei gelten zur Beurteilung der Umgehungsabsicht dieselben Grundsätze, wie zwischen Vermieter und Hauptmieter. (T1)
  • 5 Ob 2255/96w
    Entscheidungstext OGH 14.01.1997 5 Ob 2255/96w
    Vgl auch; Beisatz: Anders wäre es, wenn zwar der formelle Hauptmietvertrag in Umgehungsabsicht, der Untermietvertrag aber nicht in der Absicht geschlossen werden würde, die Rechte eines Subuntermieters zu umgehen; dann könnte nur der Untermieter, nicht aber der Subuntermieter die Anerkennung als Hauptmieter verlangen. (T2)
  • 5 Ob 2377/96m
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 5 Ob 2377/96m
    Vgl auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069616

Dokumentnummer

JJR_19950125_OGH0002_0030OB00176_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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