RS OGH 1995/1/25 3Ob13/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1995
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Norm

MedienG §1 Z8

Rechtssatz

Wer sich als Medieninhaber bezeichnet, von dem muß angenommen werden, daß er das Unternehmen auf seine Rechnung betreibt, sowie daß er die in einem solchen Unternehmen vorausgesetzte Verfügungsmacht hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0067086

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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