RS OGH 2012/1/18 3Ob13/95, 3Ob281/98i, 3Ob2/01t, 3Ob172/01t, 3Ob262/09i, 3Ob240/11g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1995
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Norm

EO §355 IIIa
EO §355 XIII
MedienG §26
  1. EO § 355 heute
  2. EO § 355 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 355 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 355 gültig von 01.10.2000 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 355 gültig von 01.04.1980 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 120/1980
  1. EO § 355 heute
  2. EO § 355 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 355 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 355 gültig von 01.10.2000 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 355 gültig von 01.04.1980 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 120/1980

Rechtssatz

Wird die KomplementärGmbH einer GmbH & Co KG rechtskräftig zur Unterlassung von Verstößen gegen § 26 MedG verurteilt, so handelt sie, wenn Artikel der Tageszeitung nicht ordnungsgemäß als Werbung gekennzeichnet sind, diesem Unterlassungsgebot schon dadurch zuwider, dass sie nunmehr KomplementärGmbH einer anderen GmbH & Co KG ist, die von der Verlegerin nur mit der Gestaltung des redaktionellen Teiles der Zeitung betraut wurde, der Anzeigenteil aber jetzt von einer eigenen Anzeigengesellschaft gestaltet wird, auf die die KomplementärGmbH keine ausreichende gesellschaftsrechtliche Einflussnahme hat, sie hat sich nämlich dann schuldhaft ihrer rechtlichen Einflussmöglichkeit begeben.Wird die KomplementärGmbH einer GmbH & Co KG rechtskräftig zur Unterlassung von Verstößen gegen Paragraph 26, MedG verurteilt, so handelt sie, wenn Artikel der Tageszeitung nicht ordnungsgemäß als Werbung gekennzeichnet sind, diesem Unterlassungsgebot schon dadurch zuwider, dass sie nunmehr KomplementärGmbH einer anderen GmbH & Co KG ist, die von der Verlegerin nur mit der Gestaltung des redaktionellen Teiles der Zeitung betraut wurde, der Anzeigenteil aber jetzt von einer eigenen Anzeigengesellschaft gestaltet wird, auf die die KomplementärGmbH keine ausreichende gesellschaftsrechtliche Einflussnahme hat, sie hat sich nämlich dann schuldhaft ihrer rechtlichen Einflussmöglichkeit begeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0036056

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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