RS OGH 1995/1/26 12Os134/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1995
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Norm

StGB §128 Abs2 D
  1. StGB § 128 heute
  2. StGB § 128 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 128 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 128 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 128 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 128 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Bei der Ermittlung des strafrechtlich relevanten Sachwertes von Kleinhandelswaren ist - in wirtschaftlich opferbezogener Betrachtungsweise - vom Detailverkaufspreis auszugehen. Daß etwa bei Abwicklung eines Speditionsgeschäftes oder Frachtgeschäftes Alleingewahrsam des Spediteurs, Frachtführers oder selbständigen Transporteurs am Frachtgut besteht, bleibt für die Ermittlung des Sachwertes der Kleinhandelsware ohne Bedeutung. Im Vermögen der das Transportgut befördernden Vertragspartner des Eigentümers (Auftraggebers) kommt dem Sachwert keine spezifische Funktion zu, weil er dort nach der Rechtsnatur des den (Alleingewahrsam) Gewahrsam begründenden Vertragsverhältnisse zu keinem Vermögenszuwachs führt. Auch im (hier aktuellen) Fall des durch Diebstahl herbeigeführten Bruchs des (vorübergehenden) Alleingewahrsams des Frachtführers oder Transporteurs tritt die korrespondierende Vermögensverminderung ausschließlich in der wirtschaftlichen Sphäre des Eigentümers (Auftraggebers) ein. Daran ändert dessen gesetzlicher (zB § 430 HGB) oder/und vertraglicher Ersatzanspruch gegen die Vertragspartner nichts, weil es sich dabei um bloß schuldrechtlich wirksame, in ihrer Durchsetzung von Unabwägbarkeiten abhängige Ansprüche auf Schadensdeckung handelt.Bei der Ermittlung des strafrechtlich relevanten Sachwertes von Kleinhandelswaren ist - in wirtschaftlich opferbezogener Betrachtungsweise - vom Detailverkaufspreis auszugehen. Daß etwa bei Abwicklung eines Speditionsgeschäftes oder Frachtgeschäftes Alleingewahrsam des Spediteurs, Frachtführers oder selbständigen Transporteurs am Frachtgut besteht, bleibt für die Ermittlung des Sachwertes der Kleinhandelsware ohne Bedeutung. Im Vermögen der das Transportgut befördernden Vertragspartner des Eigentümers (Auftraggebers) kommt dem Sachwert keine spezifische Funktion zu, weil er dort nach der Rechtsnatur des den (Alleingewahrsam) Gewahrsam begründenden Vertragsverhältnisse zu keinem Vermögenszuwachs führt. Auch im (hier aktuellen) Fall des durch Diebstahl herbeigeführten Bruchs des (vorübergehenden) Alleingewahrsams des Frachtführers oder Transporteurs tritt die korrespondierende Vermögensverminderung ausschließlich in der wirtschaftlichen Sphäre des Eigentümers (Auftraggebers) ein. Daran ändert dessen gesetzlicher (zB Paragraph 430, HGB) oder/und vertraglicher Ersatzanspruch gegen die Vertragspartner nichts, weil es sich dabei um bloß schuldrechtlich wirksame, in ihrer Durchsetzung von Unabwägbarkeiten abhängige Ansprüche auf Schadensdeckung handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094077

Dokumentnummer

JJR_19950126_OGH0002_0120OS00134_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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